Betreuung

Betreuung

Abgeleitet aus dem Rechtinstitut der Vormundschaft, das seit 1992 bekanntermaßen nur noch für Minderjährige existiert, stellt die durch das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 (vgl.  http://wiki.btprax.de/Betreuungsgesetz) mit Wirkung zum 01.01.1992 eingeführte Betreuung ein der Vormundschaft verwandtes System der rechtlichen Absicherung von volljährigen Menschen dar, die aufgrund eines Defizits nicht mehr in der Lage sind, selbst hinreichend für ihre Angelegenheiten zu sorgen.

Bei der Betreuung auf der Grundlage des Deutschen Rechts handelt es sich um Rechtsfürsorge in dem Sinne, dass der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer die rechtliche Verantwortung für den Betreuten trägt.

Kraft der ihm innerhalb eines gerichtlich übertragenen Aufgabenkreises 
(dazu: http://wiki.btprax.de/Aufgabenkreis) nach § 1902 BGB zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht ist er in der Lage, im Wege der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) für den Betreuten zu handeln.

Der Betreuer schuldet mithin nicht in seiner Person die tatsächliche Fürsorge für den Betreuten, vielmehr im Bedarfsfall lediglich die rechtliche Organisation derselben.

Durch die Bestellung eines Betreuers mit einem bestimmten Aufgabenkreis verliert der Betroffene im Unterschied zur Vormundschaft aber nicht die rechtliche Kompetenz, für sich selbst zu sorgen: Sofern er noch geschäftsfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ist, ist er trotz bestehender Betreuung nach wie vor zu eigenem rechtlichen Handeln in der Lage. 

Lediglich dann, wenn besondere Gefahren ein weitergehendes Eingreifen erfordern und das Betreuungsgericht nach § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt (zum Begriff vgl.  http://wiki.btprax.de/Einwilligungsvorbehalt) anordnet, kommt es für den Bereich der im Beschluss bezeichneten einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen zu einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit insoweit, als der Betreute dann regelmäßig für ein wirksames rechtliches Handeln der Zustimmung des Betreuers bedarf.

Die Betreuerbestellung unterliegt als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte all-gemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). 

Der Betreuer ist verpflichtet, sein Handeln für den Betreuten an dessen Wohl zu orientieren (§ 1901 BGB). Zu den auf der Grundlage des Rechtsbegriffs „Wohl des Betreuten“ zu erbringenden Betreuerpflichten vgl.  http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuerpflichten).

Einen guten Gesamtüberblick über die mit der rechtlichen Betreuung zusammenhängenden Fragen einschließlich ausführlicher Informationen  zur Vorsorgevollmacht gibt das Bundesministerium der Justiz auf seiner Website unter:  http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Das_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile.

Zu den Gesetzesmaterialien zum Betreuungsrecht siehe auch die Sammlung des Bundesanzeigerverlages unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/de/betreuung/20-jahre-betreuungsrecht/meilensteile-des-betreuungsrechts.html.


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